Unabdingbarkeit
§ 13. Die dem Arbeitnehmer durch dieses Bundesgesetz zustehenden Ansprüche können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung und - soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt - durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.