14. § 23 Abs. 4 lautet:
„(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden oder werden Einkünfte auf Grund einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so sind die §§ 25 und 25a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Beitragsgrundlagen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten,
2. eine Hinzurechnung gemäß § 25 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in Verbindung mit § 25a GSVG nur für Einkünfte zu erfolgen hat, die nicht im Einheitswert berücksichtigt sind,
3. § 25a Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist.“