23. Im § 78 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. c durch den Ausdruck „, oder“ ersetzt; folgende lit. d wird angefügt:
„d) der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht.“