1. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehenden Dienstnehmer, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union vorgesehen ist;“