9. § 7 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. während der Dauer des Bezuges
a) von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung oder
b) von Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,
und eines anschließenden Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes;“