Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung der Personen, die am 31. Mai 1981 als Angehörige galten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Mai 1981 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.