3. § 64 Abs. 3 erster bis dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 55 S zu zahlen. An die Stelle des Betrages von 55 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.“