9. Im § 33 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird,“ der Ausdruck „in den Fällen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen,“ eingefügt.