Kreditaufnahmen
§ 48. (1) Das Arbeitsmarktservice darf über Beschluß des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn
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1. | in einem Kalenderjahr voraussichtlich ein Beitrag an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit
§ 6 Abs. 4 des
Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes fällig wird, der durch verfügbare Mittel der Arbeitsmarktrücklage (
§ 50) nicht gedeckt ist, oder |
2. | die Sicherung der Aufwendungen gemäß
§ 41 Abs. 1 kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert. |
(2) Der Gesamtrahmen jeweils aushaftender Kredite gemäß Abs. 1 Z 1 darf 20 vH der voraussichtlichen Einnahmen des Bundes aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (§ 1 Abs. 1 Z 1 des
Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) des jeweiligen Budgetjahres nicht übersteigen.
(3) Kredite gemäß Abs. 1 Z 2 sind jährlich spätestens anläßlich der vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 des
Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.
(4) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.
(6) Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des
Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.