35. § 95 Abs. 5 lautet:
"(5) Bei der Inanspruchnahme eines Vertragszahnarztes, Vertragsdentisten, einer Gruppenpraxis, einer eigenen Einrichtung des Versicherungsträgers sowie einer Vertragseinrichtung ist ein Zahnbe-handlungsschein im Sinne des § 153 Abs. 4 erster und zweiter Satz ASVG vorzulegen."