1. § 19 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Betrages. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15 vH der Höchstbeitragsgrundlage. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen.“