69. § 460c lautet:
„§ 460c. BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)
1.
bis zur Höhe von 35 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3 %,
2.
über 35 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 70 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5 % und
3.
über 70 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 6,0 %.
Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 31 Abs. 3 Z 9 zu leisten.“