20. Im § 175 Abs. 5 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
| | | | | | | | | | |
„3. | bei der Absolvierung einer individuellen Berufsorientierung ohne Eingliederung in den Arbeitsprozess im Ausmaß von höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr außerhalb der Unterrichtszeiten und der im § 13b SchUG geregelten Veranstaltungen, sofern es sich um Schüler/Schülerinnen |
a) | der 8. Klasse der Volksschule, |
b) | der 4. Klasse der Hauptschule, |
c) | der 8. und 9. Klasse der Sonderschule, |
d) | der Polytechnischen Schule oder |
e) | der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule handelt |
| und von der/dem Erziehungsberechtigten eine Zustimmung sowie die Bestätigung über die Aufklärung nach § 13b Abs. 3 SchUG vorliegen.“ |