3. (Grundsatzbestimmung) Dem § 148 Z 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Im Zweifelsfall sind die Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen.“