15. Im § 123 Abs. 10 wird der Ausdruck „Abs. 4 Z 3 sowie Abs. 7, 7a und 8“ durch den Ausdruck „Abs. 4 Z 3 sowie Abs. 7, 7a, 7b und 8“ ersetzt sowie am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satz angefügt:
„oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“