5. § 76 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten oder Personen, deren eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen.“