2. Im § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 16 wird angefügt:
„16.
Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach § 4 Abs. 1 Z 5, wenn sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Pensionsversicherung teilversichert sind.“