4. § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:
„d)
Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
aa)
Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in sublit. bb genannten Personen,
bb)
Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,
wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;“