11. Im § 144 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „öffentlichen Krankenanstalt“ durch den Ausdruck „Krankenanstalt, die über Landesfonds finanziert wird (landesfondsfinanzierte Krankenanstalt),“ und der Ausdruck „nichtöffentlichen Krankenanstalt“ durch den Ausdruck „anderen Krankenanstalt“ ersetzt.