1a. Im § 19 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt am Ende der lit. e durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. f wird angefügt:
„f) Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;“