12. § 19 Abs. 5 und 6 lauten:
„(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.
(6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen.“