49. a) Der bisher einzige Absatz des § 479 ist als Abs. 1 zu bezeichnen. In diesem Absatz sind die Worte „Pensionsinstitut der Elektrizitäts- und Straßenbahngesellschaft in Linz“ durch die Worte „Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn-Aktiengesellschaft“ zu ersetzen.
b) Dem § 479 sind die folgenden Abs. 2 und 3 anzufügen:
„(2) In der zusätzlichen Pensionsversicherung bei den in Abs. 1 bezeichneten Pensionsinstituten sind die nachstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden:
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1. | von den Bestimmungen des Ersten Teiles die §§ 32, 38, 64 bis 66, 109 und 110; |
2. | von den Bestimmungen des Fünften Teiles die §§ 321 und 332 bis 337; |
3. | die Bestimmungen des Siebenten Teiles; |
4. | von den Bestimmungen des Achten Teiles die §§ 443, 444, 446, 447, 448 bis 453 und 455 Abs. 1. |
(3) Die nach den Bestimmungen der Satzungen in die Verwaltungskörper der in Abs. 1 bezeichneten Pensionsinstitute berufenen Versicherungsvertreter unterliegen der Unfallversicherung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e.“