12. a) § 292 Abs. 2 lit. l hat zu lauten:
„1)
ein Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, gewährten Grund- und Elternrenten.“
b)
§ 292 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Der Richtsatz beträgt
a)
für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung
840 S,
für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension
c)
für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa)
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
315 S,
falls beide Elternteile verstorben sind
475 S,
bb)
nach Vollendung des 24. Lebensjahres
560 S,
840 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um 345 S und für jedes Kind (§ 252) um 100 S, sofern diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten erhalten werden.“