32. a) § 447a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds hat eine ausgeglichene Gebarung der Gebietskrankenkassen, der Landwirtschaftskrankenkassen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zu gewährleisten.“
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b) | § 447a Abs. 4 erster Satz hat zu lauten: |
„Die Gebietskrankenkassen, die Landwirtschaftskrankenkassen und die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues haben einen Beitrag im Ausmaß von 0,5 v. H. ihrer Beitragseinnahmen zu entrichten.“