17. | in Wahrnehmung öffentlicher Interessen vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes, der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der Verwaltungsökonomie Richtlinien über die Zusammenarbeit zwischen Gebietskrankenkassen und. Betriebskrankenkassen, insbesondere bei der Erhebung der für die Versicherung bedeutsamen Daten und bei der Besorgung sonstiger gleichartiger Aufgaben aufzustellen; |