6. a) § 122 Abs. 3 zweiter Halbsatz hat zu lauten:
„tritt in dieser Zeit oder danach während der Zeit, für die Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft besteht, der Versicherungsfall der Krankheit oder des Todes ein, gebühren die Leistungen aus diesem Versicherungsfall.“
b) Im § 122 Abs. 4 letzter Satz ist der Ausdruck „Weiterversicherung“ durch den Ausdruck „Selbstversicherung“ zu ersetzen.