55. a) § 447a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds hat eine ausgeglichene Gebarung bzw. eine ausreichende Liquidität der Gebietskrankenkassen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues als Träger der Krankenversicherung zu gewährleisten.“