11. § 32c zweiter Satz lautet:
„Die Trägerkonferenz hat hiefür durch Beschluss zwei qualifizierte MitarbeiterInnen des höheren oder des leitenden Dienstes nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, die im Vollzugsbereich der Sozialversicherung beschäftigt sind, jeweils für die Amtsdauer der Controllinggruppe zu bestellen.“