4. a) § 132b Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Versicherten haben für sich und ihre Angehörigen (§ 123) Anspruch auf jährlich eine Gesundenuntersuchung.“
b) § 132b Abs. 3 wird aufgehoben.
c) Im § 132b Abs. 6 wird der vorletzte Satz aufgehoben.