21. Im § 76 Abs. 2 ist nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen:
„Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe haben, gilt jedenfalls die nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Lohnstufe.“