1.a) Dem § 338 ist ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„(4) Die Versicherungsträger sind ermächtigt, den Vertragspartnern alle die Versicherten (Angehörigen) betreffenden Informationen zu erteilen, soweit sie für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag notwendig sind.“