2. Der § 31 Abs. 9 hat zu lauten:
„(9) Soweit der Hauptverband im Rahmen seiner Aufgaben nach Abs. 3 Z 14 und 15 die Verarbeitung und Übermittlung von Daten über Versicherte, Dienstgeber, andere bezugsauszahlende Stellen oder über Versicherungsträger für Versicherungsträger durchführt, ist er Verarbeiter im Sinne des § 3 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978. Die Inanspruchnahme des Hauptverbandes für die genannten Verarbeitungen und Übermittlungen bedarf keiner Ermächtigung durch die Versicherungsträger sowie keines Vertrages nach § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes mit diesen. Der Hauptverband und die Versicherungsträger haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten im Sinne des Abs. 3 Z 15 auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen.“