10. § 76a Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die sich nach Abs. 1 und 2 ergebende Beitragsgrundlage darf den Betrag von 138 S nicht unterschreiten. An die Stelle des Betrages von 138 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“