1. § 123 Abs. 9 hat zu lauten:
„(9) Die im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 und 8 genannten Personen gelten nur als Angehörige, soweit es sich nicht um Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, angeführt sind.“