1. b) Im § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; als Z 11 wird angefügt:
„11.
Zeitsoldaten im Sinne des Wehrgesetzes 1978 hinsichtlich einer Beschäftigung (Ausbildung), die die Teilversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 begründet.“