2. c) Im § 8 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt am Schluß der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt; als Z 5 wird angefügt:
„5.
in der Kranken- und Pensionsversicherung Zeitsoldaten, soweit sie Anspruch auf berufliche Bildung haben (§§ 33 bzw. 41 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978), im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat.“