12. a) Im § 33 Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Träger der Krankenversicherung hat das Einlangen der Meldung zu bestätigen; der Dienstgeber hat zu diesem Zweck den Vordruck für die Meldebestätigung ordnungsgemäß ausgefüllt vorzulegen. Der Träger der Krankenversicherung hat zwei Abschriften der bestätigten Meldung dem Dienstgeber zurückzusenden. Eine Abschrift der bestätigten Meldung ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.“