7. a) Die Überschrift zu § 108b lautet:
„Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage“
b) § 108b Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat für jedes Jahr die Höchstbeitragsgrundlage entsprechend der Änderung des Meßbetrages (Abs. 2) nach Maßgabe des Abs. 3 durch Verordnung festzusetzen.“