2. § 148 Z 3 lautet:
„3.
Alle Leistungen der Krankenanstalten mit Ausnahme der im § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, angeführten Leistungen sind
a)
mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebührenersätzen,
b)
mit den im § 27a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträgen,
c)
bei Angehörigen des Versicherten auch mit dem Kostenbeitrag nach Z 2 und
d)
mit den Beiträgen der Krankenversicherungsträger zum Krankenanstalten- Zusammenarbeitsfonds
abgegolten.“