13. Im § 447g Abs. 8 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Hiebei sind die Bestimmungen des § 80 Abs. 1 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes, des § 34 Abs. 2 zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 31 Abs. 3 zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus ist bei den Erträgen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Überweisung aus dem Aufkommen an Gewerbesteuer gemäß § 34 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, bei den Erträgen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern der Beitrag des Bundes gemäß § 31 Abs. 2 des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht zu lassen.“