5. Im § 49 Abs. 3 Z 25 werden die Worte „wenn sie aufgrund von in Z 1 lit. a bis c angeführten Regelungen gezahlt werden“ durch die Worte „wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden“ ersetzt.