„a) | des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit bzw. des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 erwachsen, ist an den Ausgleichsfonds nach Abs. 1 aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Betrag in der Höhe von 22,8 vH der Aufwendungen für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, ausgenommen der Aufwand für die Krankenversicherung der Bezieher dieser Geldleistungen,“ |