a) | einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb etc.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel etc.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, |
| beschäftigt sind, wenn die innerhalb eines Kalendermonats mit ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) vereinbarten Entgelte das Eineinhalbfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 lit. c übersteigen, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG).“ |