„2. | Dienstnehmer, ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 gleichgestellte Personen, ausgenommen die nach § 4 Abs. 3 Z 12 versicherten Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie Personen gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 und Abs. 4 hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach Abs. 2 als geringfügig anzusehen ist;“ |