27. Im § 86 Abs. 3 Z 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension mit dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem darauf folgenden Monatsersten an, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird.“