10. a) § 131 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:
„Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen bestimmt, hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen.“
b) Im § 131 Abs. 2 sind die Worte „eine Vertragseinrichtung“ durch die Worte „einen Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers“ zu ersetzen.