16. § 446 Abs. 1 Z 2 und 3 haben zu lauten:
„2.
in Darlehen, die nach den Bestimmungen des § 230c ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind;
3.
in inländischen Liegenschaften, wenn deren Erwerb nach den Bestimmungen des § 230d ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist;“