15. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abweichend von Abs. 1 sind für die nach § 25 Abs. 1 und 4 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, pflichtversicherten Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes die An- und Abmeldung durch Verordnung gemäß § 25c Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zu regeln.“