54. § 123 Abs. 9 lit. a bis d lauten:
„a)
einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder
b)
zu den im § 4 Abs. 2 Z 6 GSVG genannten Personen gehört oder
c)
im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder
d)
eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht oder“