3. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes auch Personen versichert, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber (Dienstgeber, Gebietskörperschaft) im Sinne des Abs. 3 Z 12 lit. a und b verpflichten, ohne Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2 zu sein, und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG).“